26.04.2012

Fernsehbericht ARD

 

01.03.2012


Europäischer Gerichtshof

EU Führerschein muss in Deutschland anerkannt werden!

PRESSEMITTEILUNG Nr. 15/12 Luxemburg, den 1. März 2012 Presse und Information Urteil in der Rechtssache C-467/10

Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die Nichtanerkennung eines später in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins nicht rechtfertigen. Ein Mitgliedstaat kann jedoch die Anerkennung des Führerscheins verweigern, wenn aufgrund von unbestreitbaren, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht erfüllte! Herr Akyüz wurde in Deutschland in den Jahren 2004 bis 2008 mehrfach strafrechtlich verurteilt, u. a. wegen Körperverletzung, Fahrens ohne Führerschein, gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung sowie Bedrohung und Beleidigung. Mit Bescheid vom 10. September 2008 lehnten die deutschen Behörden, gestützt auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten, seinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B mit der Begründung ab, dass er die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erfülle. Am 24. November 2008 erwarb Herr Akyüz jedoch in Děčín (Tschechische Republik) einen Führerschein. Nach der europäischen Regelung wird der Führerschein von dem Mitgliedstaat ausgestellt, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Nach Angaben der Deutschen Botschaft in Prag war bei der zuständigen Ausländerbehörde und der örtlichen Polizei nicht feststellbar, ob sich Herr Akyüz zu diesem Zeitpunkt in der Tschechischen Republik aufgehalten hatte. Der Ausländerbehörde lag lediglich eine Meldung für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 1. Dezember 2009 vor. Der Führerschein, der Herrn Akyüz am 8. Juni 2009 in Děčín ausgestellt worden sein soll, wurde ihm ausweislich der Ablichtung des Führerscheins aber bereits am 24. November 2008 erstmals erteilt. Außerdem stellten die deutschen Behörden fest, dass Herr Akyüz am 5. Dezember 2008 und am 1. März 2009 in Deutschland ein Kraftfahrzeug führte in beiden Fällen wurde er des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen. Das Landgericht Gießen, das als Berufungsinstanz mit der Sache befasst ist, möchte vom Gerichtshof wissen, ob die deutschen Behörden unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dem in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein die Anerkennung mit der Begründung versagen können, dass dem Betroffenen die erstmalige Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland verweigert worden sei oder dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht die Voraussetzung eines Wohnsitzes in der Tschechischen Republik erfüllt habe. Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht1 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsieht. Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob alle Voraussetzungen – insbesondere hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung – erfüllt sind und ob die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist.Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten daher nicht befugt, die Beachtung der im Unionsrecht vorgesehenen Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen.

Südwestpresse: http://www.swp.de/ulm/nachrichten/politik/EuGH-Fuehrerschein-aus-Tschechien-gilt;art4306,1359880

Beck.de Zeitschrift: http://rsw.beck.de/CMS/?toc=njw.root&docid=329074

InfoCuria - Rechtsprechung des Gerichtshofs: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=119902&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1758349

EuGH zur Anerkennung eines Auslandsführerscheins:
Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die Nichtanerkennung eines später in einem anderen Mitgliedstaat erworbene: 

Quelle: http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=133069

04.02.2012

Führerscheintourismus: Strafverfahren eingestellt

Freie Fahrt für Verkehrssünder - 04.02. 13:55 Uhr

Nürnberg  - Im Kampf gegen den Führerscheintourismus hat die Nürnberger Justiz eine herbe Niederlage einstecken müssen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte unlängst eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Die Folge: Die Staatsanwaltschaft muss derzeit Strafverfahren gegen Führerscheintouristen einstellen.

http://www.nordbayern.de/nuernberger-zeitung/nuernberg-region/fuhrerscheintourismus-strafverfahren-eingestellt-1.1830366?searched=true

 

Neues EUGH Urteil - 02.12.2010

EUGH_Beschluß

Am 02.12.2010 entschied der EUGH erneut gegen Deutschland und zugunsten eines EU-FS Inhabers

Hr. Frank Scheffler sollte nach u.a. einem Alkohlvorkommnis zur MPU. Er wählte aber den Weg  zum EU-FS ohne MPU. Durch eigene Rechtsunsicherheit u.a. ging er hinterher fast freiwillig (in Absprache mit seiner dt. FEB) doch noch zur MPU und bestand diese nicht. Daraufhin erkannte die dt. FEB ihm das Recht ab, von seiner ausl. Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Er wehrte sich - letztlich mit Erfolg. Man führte viele Argumente ins Feld, auch die geänderte Fahrerlaubnisverordnung und die geänderte Richtlinie des EUGH - die ja jetzt spätestens seit dem 19.01.2009 gelte - der EUGH reagierte wie gewohnt und machte sich seinem Ärger über die bereits beantworteten und dennoch immer wieder kehrenden Fragen Luft.

 Antwort des Gerichtshofs  (Auszüge)

58      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bei seiner Rechtsprechung zur Richtlinie 91/439 bereits mehrmals über die juristischen Folgen des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine zu entscheiden und auf der Grundlage verschiedener Sachverhalte die Rechte und Pflichten des Ausstellungs‑ und des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf die Überprüfung der Fahreignung und des Wohnsitzes des Inhabers der Fahrerlaubnis zu klären hatte.

60      Insbesondere gestattet Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439, wie dem letzten Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen ist, den Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs unter bestimmten Umständen, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat (Urteil Zerche u. a., Randnr. 55).

61      Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt festgestellt, dass diese Befugnis, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ergibt, nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins (vgl. Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, und Kremer, Randnr. 35; vgl. auch Urteile Zerche u. a., Randnr. 56, und Weber, Randnr. 34) und nicht aufgrund von Umständen vor der Erteilung dieser Fahrerlaubnis ausgeübt werden kann.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung sind in dem Sinne auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es bei der Ausübung seiner Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 zur Anwendung seiner innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins aufgrund eines vom Inhaber dieses Führerscheins vorgelegten Fahreignungsgutachtens abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die sich aus dem in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebende Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn dieses Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins und auf der Grundlage einer nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen, sei es auch nur partiellen, Bezug zu einem nach der Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich ausschließlich auf vor diesem  Zeitpunkt liegende Umstände bezieht.

15.09.2010
Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 15.9.2010, VG AZ 10 L 265/10
Polen Führerschein erteilt ab dem 19.01.2009 - Aufschiebende Wirkung wiederhergestellt.
EU Führerschein ist in Deutschland trotz MPU Auflage gültig.

Verwaltungsgericht Potsdam, dass ist ein Beschluss aus Brandenburg-Berlin, die den polnischen Führerschein erworben über uns, auch nach dem 19.01.2009 erteilt, in Deutschland für gültig erklärt haben.

Auszug vom Beschluss des VG Potsdam:
Ein nach Ablauf einer vorn Strafgericht gesetzten Sperrfrist neu ausgestellter Führerschein muss deshalb als gültig angesehen werden.

QUELLE: den kompletten Beschluss lesen Sie hier - klick



26.02.2010
Die wahre Darstellung des BVG Urteils vom 25.02.10
die Pressemitteilungen "FS Tourismus hat einen Dämpfer erhalten" sind schlicht falsch. Das BVG Urteil kann ohne weiteres als ein "gutes" Urteil für die Anerkennung von ausländischen EU Führerscheinen gesehen werden.

Doch lesen Sie selbst auf anwalt.de:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/eu-fahrerlaubnis-entscheidung-des-bverwg-zur-ueberpruefung-des-wohnsitzes_008035.html
 

26.02.2010
RP-ONLINE Düsseldorf zum BVG Urteil
Der falsche Wohnsitz allein darf nicht mehr als Hürde für den sogenannten Führerschein-Tourismus gewertet werden. Vielmehr müssen bei den Behörden des ausstellenden Landes weitere Informationen eingeholt werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatz-Urteil.

QUELLE: http://www.rp-online.de/auto/ratgeber/urteile/EU-Fuehrerschein-Mehr-Sorgfalt-erforderlich_aid_824825.html

25.02.2010
BVG LEIPZIG - BVerwG 3 C.15.09 und 16.09 - Urteile vom 25. Februar 2010 Pressemittelung
Nutzungsuntersagung von ausländischen EU Führerscheinen wurde aufgehoben.


Überprüfung des Wohnsitzes bei ausländischen EU-Fahrerlaubnissen
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins das Recht entziehen können, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.

Den Klägern war in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verkehrsverstößen ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Das für die Wiedererteilung erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten legten sie nicht vor. Stattdessen erwarben sie eine Fahrerlaubnis in Tschechien; in den dort ausgestellten Führerscheinen war jeweils ein Wohnsitz in Tschechien eingetragen. Nachdem die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hiervon Kenntnis erhielten, forderten sie die Kläger auf, zur Beseitigung von fortbestehenden Zweifeln an ihrer Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Als die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurde ihnen die Befugnis aberkannt, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Hiergegen machten die Kläger insbesondere geltend, dass der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz, wonach die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen sei, schon der Anforderung des Gutachtens, erst Recht aber der nachfolgenden Aberkennungsentscheidung entgegenstehe. In den Vorinstanzen blieben ihre Klagen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidungen maßgeblich darauf gestützt, es sei nach den Angaben der Kläger im Aberkennungsverfahren und den Eintragungen im deutschen Melderegister sicher, dass sie bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz nicht in Tschechien, sondern in Deutschland gehabt hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsentscheidungen aufgehoben und die Sachen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Wie der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C 445/08, Wierer - entschieden hat, kann die Beschränkung einer EU-Fahrerlaubnis nicht darauf gestützt werden, dass sich aus den Angaben des Betroffenen im Aberkennungsverfahren ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergibt. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Beschluss aber anerkannt, dass die deutschen Verwaltungsbehörden und Gerichte Informationen beim Ausstellermitgliedstaat einholen können. Hierzu besteht Anlass, wenn es ernstliche Zweifel an dem ausländischen Wohnsitz gibt. Teilt der Ausstellermitgliedstaat selbst mit, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht dort hatte, steht das europäische Gemeinschaftsrecht einer Beschränkung der EU-Fahrerlaubnis nicht entgegen. Da das Berufungsgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat, etwa durch Nachfrage bei polnischen Einwohnermeldebehörden, konnte über die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisbeschränkungen noch nicht abschließend entschieden werden.

QUELLE: http://www.eu-fuehrerschein-forum-talk.de/viewtopic.php?f=85&t=1047&p=11397#p11397

 

21.01.2010
OVG Koblenz Beschluss vom 09.12.2009 ausländischer EU Führerschein muss auch nach dem 19.01.2009 erteilt, in Deutschland anerkannt werden, das ist nun neben dem VGH Hessen Beschluss die zweite höchstrichterliche Entscheidung, die wegen den ergangenen EUGH Urteilen der letzten Jahre, europarechtliche bedenken äußern die Anerkennung von ausländischen EU Führerscheinen die nach dem 19.01.2009 erteilt wurden zu verweigern.

Auf deutsch:
EU Führerscheine die nach dem 19.01.2009 erteilt wurden, müssen laut OVG Koblenz und VGH Hessen in Deutschland trotz MPU Auflage anerkannt werden.

OVG Koblenz 09.12.2009
Aktenzeichen: 10 B 11127/09

QUELLE - hier können Sie den Beschluss vollständig nach lesen: http://www.eu-fuehrerschein-forum.de/allgemein-zum-auslaendischen-eu-fuehrerschein/bibliothek-gesetze-urteile/bibliothek-nationale-urteile/4714-verwaltungsgericht-koblenz-5-l-970-09-beschluss-vom-22-09-2009-tschechischer-fuehrerschein-nach-19-01-2009-aufschiebende-wirkung-hergestellt-im-beschwerdeverfahren-beim-ovg-koblenz-bestaetigt-fev-28-abs-4-nr-3-europarechtlich-in-frage-gestellt/
 

 

14.12.2009
VGH Hessen Beschluss vom 04.12.2009  EU Führerschein muss auch nach dem 19.01.2009 erteilt, in Deutschland anerkannt werden.
Es ging um eine Entscheidung vom VG Kassel (Juli 2009) die einen EU Führerschein erteilt am 02 Februar 2009 , aufgrund der neuen
3.EU Führerscheinrichtlinie die zu teilen am 19.01.2009 in Kraft getreten ist, nicht anerkennen wollte, das höchste Verwaltungsgericht in Hessen, nämlich der VGH Hessen hat die Entscheidung vom VG Kassel nun aufgehoben.

Quelle: VGH Hessen Beschluss vom 04.12.2009 hier KLICKEN

EINMALIG IN DEUTSCHLAND - WIR HABEN ES GESCHAFT ANERKENNUNG AUCH NACH DEM 19.01.2009:
Unser Kunde darf mit seinem bei uns erworbenen
EU Führerschein erteilt am 02.02.2009 also nach dem 19.01.2009 in Deutschland fahren und das ganz ohne MPU.


Bei uns erwerben Sie einen sicheren EU Führerschein der nun auch nach dem 19.01.2009 erteilt von einem höchstrichterlichen Gericht anerkannt wurde, gehen Sie kein Risiko ein, über uns erlangen Sie einen in Deutschland gültigen EU Führerschein - legal - sicher - Rechtssicher.
 
Quelle: VGH Hessen Beschluss vom 04.12.2009 hier KLICKEN

 
 

17.09.2009
EUGH Europäischer Gerichtshof
BESCHLUSS vom 09.07.2009 veröffentlicht am 16.09.2009 zum deutschen Argument "SCHEINWOHNSITZ"
(Vorlage des VGH Mannheim an den EUGH vom 09/2008)

ausländischer EU Führerschein trotz deutscher MPU Auflage und bei gleichzeitigem deutschen Wohnsitz nach der Sperrfrist erworben, muss von Deutschland anerkannt werden.
 
Rechtsanwältin Stefanie Helzel zum EUGH Beschluss:
http://www.123recht.net/article.asp?a=48619&ccheck=1 KLICKEN SIE HIER

  • Juni 2009
    Frau Rechtsanwältin Schmidt (Frankfurt/oder) zur Anerkennung von ausländischen EU Führerscheinen die nach dem 19.01.2009 trotz deutscher MPU Auflage im EU Ausland erworben wurden, den Zeitungsartikel lesen Sie hier

      
  • 12.05.2009
    OVG Lüneburg Niedersachsen Beschluss vom 12.05.2009
    Ausländischer EU Führerschein muss anerkannt werden.
    Die Berufung der Führerscheinstelle gegen das VG Osnabrück Urteil wurde vom höchsten Verwaltungsgericht in Niedersachsen zurück gewiesen.

    Zusammengefasst sind es drei Bundesländer, Rheinland Pfalz, Saarland, Niedersachsen die dem Argument "Scheinwohnsitz" nicht folgen und die Gültigkeit (Sperrfrist abgelaufen + ausländischer Wohnsitz ist im Führerschein eingetragen) von ausländischen EU Führerscheinen ohne MPU im EU Ausland erworben bestätigen.

    QUELLE OVG Lüneburg Beschluss vom 12.05.2009:
    http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200800032412%20ME

    OVG Saarland Beschluss vom 23.01.2009
    polnischer EU Führerschein muss anerkannt werden
    im Beschluss nachzulesen zur Auslegung von Artikel 11 Absatz 4 der 3. Führerscheinrichtlinie (Führerscheine die nach dem 19.01.09 erteilt wurden).
    Auszug Beschluss; Ebenso gehen die Meinungen auseinander, ob die Neufassung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum eng auszulegenden Ausnahmecharakter des Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG die Grundlage entzieht und den Mitgliedstaaten demzufolge hinsichtlich der Möglichkeit, ausländischen Fahrerlaubnissen die Anerkennung zu versagen, weitergehende Befugnisse einräumt (Geiger, Neues Ungemach durch die 3. Führerscheinrichtlinie der Europäischen Gemeinschaften?, a.a.O., S. 128) oder ob die bisherige Auslegung der in Bezug genommenen Tatbestandsmerkmale der Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung durch den Europäischen Gerichtshof fortgilt. Letzteres hieße, dass die Vorschrift nach wie vor nur Maßnahmen wie Fahrverbote oder zeitlich bestimmte Erteilungssperren, nicht aber die Entziehung der Fahrerlaubnis mit anschließender Möglichkeit einer Neuerteilung nach Ablauf der Sperrfrist und nach Erfüllung etwaiger weiterer Anforderungen (z. B. Vorlage eines positiven Eignungsgutachtens) erfasst. (Hailbronner/Thoms, a.a.O., S. 1093 f. mit weiterer Argumentation) Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung sprechen aus Sicht des Senats die besseren Argumente für die letztgenannte Auffassung, nach welcher die Änderung die tatbestandlichen Voraussetzungen unberührt lässt und nur die Rechtsfolgenseite betrifft. ;Auzug Ende;
    Mit einfachen Worten:
    Die besseren Argumente sprechen dafür, dass nach Ablauf der Sperrfrist ein Fahrerlaubniserwerb im EU-Ausland weiterhin auch nach dem 19.01.2009 möglich ist und dass diese Fahrerlaubnisse auch im Entzugsstaat anzuerkennen sind (sofern sich aus einer Verletzung des Wohnsitzprinzips nichts gegenteiliges herleiten lässt).

    QUELLE: kostenlose-urteile.de